AGB
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Unternehmensberatung
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Versicherungsberatung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erbringung von Beratungs- und Serviceleistungen für Kunden der FAIRMONEY® Kostenmanagement GmbH Versicherungsagent und Berater in Versicherungsangelegenheiten
Präambel
(1) Der Versicherungsagent vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsagent ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
(2) Der Versicherungsagent erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) und einem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsagentenvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
§ 1 Geltungsbereich
(1)Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden und ergänzen den mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsagentenvertrag.
(2)Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsagenten sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsverträgen zu Grunde gelegt werden.
(3)Die Tätigkeit des Versicherungsagenten wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
§ 2 Die Pflichten des Versicherungsagenten
(1) Der Versicherungsagent verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsagenten allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
(2) Der Versicherungsagent hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.
(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsagenten erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
(4) Soweit die Bestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung nicht anwendbar sind, ist der Versicherungsagent nach Abschluss des Versicherungsvertrages – sofern er zur Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt ist – lediglich verpflichtet, die dem Vermittlungsauftrag zugrunde liegende(n) Polizze(n) zu überprüfen und diese am Versicherungskunden auszuhändigen. Eine darüberhinausgehende Berichts – und/oder Aushändigungspflicht im Sinne des § 28 Z.4 MaklerG wird ausdrücklich abbedungen.
(5) Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des Vollmachts(auftrag)gebers im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG bedarf eines gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der Versicherungsagent keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich der Versicherungsagent ausdrücklich vor.
(6) Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher Form erteilt, hat der Versicherungskunde (Vollmachts- und Autraggeber) dem Versicherungsagenten unverzüglich allfällige neue Risken bzw. Veränderungen derselben bekanntzugeben.
(7) Die Unterstützung des Versicherungskunden bei Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des § 28 Z.6 bedarf gesonderter schriftlicher Beauftragung durch den Versicherungskunden. Die Fristwahrung aus Versicherungsverträgen und damit zusammenhängenden Versicherungsfällen obliegt ausschließlich dem Versicherungskunden. Hierzu zählt insbesondere die Fristwahrung für Prämienzahlungen.
§ 3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Versicherungsagent benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsagenten alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den Versicherungsagenten von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen des Versicherungsagenten von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsagenten oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsagent zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsagenten unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
(5) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsagenten übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsagenten zur Berichtigung mitzuteilen.
(6) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
(7)Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
§ 4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr
(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsagenten zuletzt bekannt gegebene Orts- oder auch E- Mailadresse.
(2) Die elektronische Kommunikation im Sinne des österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes gilt als vereinbart. Der Versicherungsagent ist auch ermächtigt diese in Vollmacht für den Versicherungskunden mit dem jeweiligen Versicherungsunternehmen zu vereinbaren.
(3) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren oder verfälscht bekannt gegeben werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsagent eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine Wirkung.
§ 5 Urheberrechte
Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsagenten erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsagenten.
§ 6 Haftung
Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich, nicht im Verhältnis zu Konsumenten: Der Versicherungsagent haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet. Die Haftung des Versicherungsagenten ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsagenten beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsagenten müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
§ 7 Verschwiegenheit, Datenschutz
(1) Der Versicherungsagent ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsagent ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(2) Der Kunde gibt bis auf Widerruf seine Einwilligung, dass seine persönlichen Daten automationsunterstützt von der Vollmachts- und Auftragsnehmerin verarbeitet und ausschließlich in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung an Dritte weitergegeben werden. Die Vollmachts- und Auftragsnehmerin ist zur Kontaktaufnahme – auch zur Informations- und Werbezwecken – per Fax, E-Mail, Telefon und SMS gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz berechtigt.
§ 8 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden
(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
(2) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt erfolgt rechtzeitig, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird.
§ 9 Entgeltanspruch
Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist das Entgelt des Versicherungsagenten die Provision, darüber hinaus steht dem Versicherungsagenten bei Nichtabschluss der angebotenen und zur Erstellung beauftragter Versicherungskonzepte (Offerte) Entgelt nach dem jeweils gültigen Tarif der österreichischen Versicherungstreuhänder/ österreichischer Versicherungsmaklerring (ÖVT/ ÖVM) zu. Es gilt weiters vereinbart, dass Schadens -und Vertragsbearbeitung aus welchem der Versicherungsagent keine Provision bezieht als kostenpflichtig gelten (Stundentarif der österreichischen Versicherungstreuhänder/ österreichischer Versicherungsmaklerring (ÖVT/ÖVM). Bei Bestehen einer pauschalen Verwaltungskostenvereinbarungen gilt nur diese und wird im Fall dessen vom Versicherungsagenten keine individuelle weitere Honorarforderung fällig gestellt. Dieser Umstand bedarf unbedingt der Schriftform.
§ 10 Vereinbarungen
Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Versicherungsagentenvertrag. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB. Sämtliche etwaige Abweichungen von diesen AGB bedürfen unbedingt der Schriftform und müssen beidseitig akzeptiert und gegengezeichnet werden. Beratungsprotokolle werden in unserem Unternehmen archiviert und können nach Wunsch und/oder Aufforderung sofort via E-Mail, Fax oder per Post zugesandt werden und gelten dies auch als vereinbart. Weiters gilt einvernehmlich als vereinbart, dass Beratungsprotokolle bei vorliegen einer E-Mailadresse an diese versandt werden dürfen und die Zustellung dieser E-Mails einer eingeschrieben Briefsendung gleichkommt.
§ 11 Beratungs- und Dokumentationsverzicht
Der Versicherungskunde wird auf seinen eigenen Wunsch beraten und gilt der Entfall einer gesamten Risikoanalyse als vereinbart. Es handelt sich in jedem Fall um eine jeweilige Einzelproduktberatung. Der Versicherungskunde wird darauf hingewiesen, dass sich der Beratungsverzicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Beratungs- und Dokumentationspflichten geltend zu machen.
§ 12 Verfügbarkeit der AGB/ Informationspflicht des Versicherungsagenten
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zusätzlich zur persönlichen Aushändigung im Internet unter https://www.fairmoney.at/agb verfüg- und für den Versicherungskunden jederzeit einsehbar. Hinsichtlich der Informationspflicht des Versicherungsagenten gilt vereinbart das diese wiederum im Internet unter https://www.fairmoney.at/impressumjederzeit einsehbar sind.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsagenten und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsagenten befindet. Der Versicherungsagent ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, indessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.